AI Act für E-Commerce: Was Online-Händler seit August 2026 beachten müssen
Aktualisiert: 4. Oktober 2026 (gegen Verordnungstext, Digital-Omnibus und Kommissions-Leitlinien geprüft) · Lesezeit: 11 Minuten
Auf einen Blick: Der EU AI Act trifft die meisten Online-Shops weniger hart als oft behauptet. Für Händler, die fertige KI-Tools nutzen, gelten vor allem drei Dinge: KI-Kompetenz der Mitarbeiter fördern (seit Februar 2025), täuschende KI-Produktbilder kennzeichnen (seit 2. August 2026) und beim Chatbot dafür sorgen, dass Kunden wissen, dass sie mit einer KI schreiben. Normale KI-Produkttexte, Produktempfehlungen und dynamische Preise lösen nach dem AI Act keine Kennzeichnungspflicht aus – teils greifen aber andere Gesetze.
Hinweis: Dieser Artikel fasst Verordnungstext und Leitlinien verständlich zusammen. Er ist keine Rechtsberatung. Die Leitlinien der Kommission sind rechtlich nicht bindend; verbindlich auslegen kann am Ende nur der Europäische Gerichtshof.
1. Betrifft der AI Act meinen Online-Shop?
Ja, sobald du KI einsetzt – aber in welchem Umfang, hängt davon ab, welche Rolle du hast und welche KI du nutzt. Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689 [1]) unterscheidet nicht nach Branchen, sondern nach Rollen und Risikostufen. Für die meisten Shops ist das Ergebnis überschaubar.
2. Anbieter oder Betreiber: die entscheidende Frage
Fast alle Pflichten im AI Act hängen an der Rolle:
- Anbieter (Art. 3 Nr. 3) ist, wer ein KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt – also OpenAI, Midjourney, der Hersteller deines Chatbot-Tools.
- Betreiber (Art. 3 Nr. 4) ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet – also du als Händler, wenn du ChatGPT, Midjourney oder ein fertiges Chatbot-Tool nutzt.
Als Händler bist du in aller Regel Betreiber. Anbieter wirst du erst, wenn du ein KI-System selbst entwickelst oder ein fremdes System wesentlich veränderst und unter deinem Namen anbietest [1].
3. Typische KI-Anwendungen im Überblick
| KI-Anwendung | Pflicht für dich als Händler (Betreiber) | Grundlage |
|---|---|---|
| Shop-Chatbot (fertiges Tool) | Hinweis „Du schreibst mit einer KI“ muss erscheinen – Pflicht des Anbieters, du prüfst, dass er da ist | Art. 50 Abs. 1 |
| KI-Produktbild, das das Produkt besser zeigt als es ist | Sichtbar als KI-erzeugt kennzeichnen (Deepfake) | Art. 50 Abs. 4 |
| KI-Hintergrund, Freistellen, Farbkorrektur | Keine Kennzeichnung nach AI Act, solange nichts über das Produkt täuscht | Leitlinien Rn. 116 |
| KI-Produkttexte | Keine Kennzeichnung nach AI Act (Ausnahme: Aussagen zu Gesundheit, Sicherheit, Nachhaltigkeit prüfen) | Leitlinien Abschn. 6.2.2 |
| Produktempfehlungen | Keine AI-Act-Pflicht; ggf. DSA/UWG | – |
| Dynamische / personalisierte Preise | Keine AI-Act-Pflicht; Hinweis bei personalisierten Preisen nach Verbraucherrecht | RL 2011/83/EU |
| Bonitätsprüfung / BNPL | Hochrisiko – Pflichten beim Kreditgeber bzw. BNPL-Anbieter | Anhang III Nr. 5 b |
| Alle KI-Anwendungen | KI-Kompetenz der Mitarbeiter fördern | Art. 4 |
4. Shop-Chatbots
Art. 50 Abs. 1 verlangt, dass Menschen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren – es sei denn, das ist aus dem Kontext offensichtlich [1]. Die Pflicht trifft formal den Anbieter des Chatbots: Er muss das System so bauen, dass der Hinweis erscheint. Nutzt du ein fertiges Tool, prüf trotzdem, ob der Hinweis in deinem Shop wirklich angezeigt wird – sonst stimmt die Konfiguration nicht. Baust du den Chatbot selbst oder verkaufst ein fremdes System unter eigenem Namen, bist du selbst Anbieter. Details im Spezialartikel zur Chatbot-Kennzeichnungspflicht.
Praktisch: eine Begrüßung wie „Ich bin der KI-Assistent von [Shop]“ oder ein KI-Hinweis im Chatfenster. Das Modell (GPT, Claude …) musst du nicht nennen. Laut den Leitlinien der Kommission fallen Produktempfehlungen und Produktvisualisierungen wie virtuelle Anprobe nicht unter Abs. 1 [3].
5. KI-Produktbilder: nur bei Täuschung kennzeichnen
Für Betreiber gilt Art. 50 Abs. 4: Wer einen Deepfake veröffentlicht, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde [1]. Deepfake (Art. 3 Nr. 60) ist ein KI-Inhalt, der echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich echt wirkt. Die Leitlinien der Kommission machen es am Produktbild konkret [3]:
| Fall | Kennzeichnen? |
|---|---|
| KI-Bild zeigt das Produkt schöner, hochwertiger oder mit anderen Eigenschaften als in echt | Ja – Deepfake |
| Echtes Produktfoto vor KI-generiertem Hintergrund, ohne Täuschung über das Produkt | Nein |
| Freistellen, Farbkorrektur, ästhetische Komposition | Nein |
Die Kennzeichnung muss sichtbar und „klar und eindeutig“ sein (Art. 50 Abs. 5), etwa „KI-generierte Darstellung“ am Bild. Die maschinenlesbare Markierung (Wasserzeichen, Metadaten) ist dagegen Pflicht der Tool-Anbieter nach Art. 50 Abs. 2 – nicht deine. Laut Kommission darfst du dich für deine sichtbare Kennzeichnung aber nicht auf deren Markierung verlassen [4]. Mehr Beispiele im Artikel zur Kennzeichnung von KI-Produktbildern.
6. KI-Produkttexte: keine Kennzeichnungspflicht
Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 erfasst nur KI-Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren – also eher Nachrichten als Shop-Inhalte [1]. Die Leitlinien nennen Werbung und Produktbeschreibungen ausdrücklich als nicht erfasst – mit einer Einschränkung: Texte mit Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit können darunter fallen [3].
Die „redaktionelle Ausnahme“ (menschliche Prüfung + redaktionelle Verantwortung) gilt nur für diese Texte von öffentlichem Interesse, nicht für Bilder. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein; eine Rechtschreibprüfung oder bloße Freigabe reicht laut Leitlinien nicht [3]. Für normale Produkttexte brauchst du die Ausnahme gar nicht. Wahr und nicht irreführend müssen sie trotzdem sein – das regelt das Wettbewerbsrecht, nicht der AI Act.
7. KI-Kompetenz der Mitarbeiter (Art. 4)
Die Pflicht, die viele Händler übersehen: Seit dem 2. Februar 2025 müssen auch Betreiber Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihres Personals treffen (Art. 4) [1]. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat die Pflicht seit dem 27. Juli 2026 abgeschwächt: Gefordert sind Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen; ein bestimmtes Niveau muss nicht garantiert werden [2]. Art. 4 steht nicht im EU-Bußgeldkatalog. Praktisch: kurze Einweisung für alle, die im Shop mit KI arbeiten (Kundenservice, Marketing), und eine dokumentierte Regel, wofür KI genutzt werden darf.
8. Hochrisiko-KI: Bonitätsprüfung und BNPL
Als hochriskant gelten nach Anhang III Nr. 5 Buchst. b KI-Systeme zur Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen – ausgenommen Systeme zur Aufdeckung von Finanzbetrug [1]. Im E-Commerce betrifft das Kauf auf Rechnung, Ratenkauf und Buy-now-pay-later.
Bindest du einen Anbieter wie Klarna, PayPal oder Riverty ein, trifft die Bonitätsentscheidung dessen System in dessen Verantwortung. Damit liegen die Hochrisiko-Pflichten nach der Logik der Verordnung beim Kreditgeber, nicht bei dir. Ausdrücklich geregelt ist dieser Fall nicht – wer selbst automatisiert über Kauf auf Rechnung entscheidet, sollte das prüfen lassen. Die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III gelten erst ab dem 2. Dezember 2027 [2].
9. Empfehlungen und Preise: anderes Recht
Produktempfehlungen und dynamische Preise lösen im AI Act keine Pflichten aus – für KI ohne hohes Risiko und außerhalb von Art. 50 kennt die Verordnung nur die KI-Kompetenz und freiwillige Verhaltenskodizes [1]. Relevant ist anderes Recht:
- Digital Services Act, Art. 27: Offenlegung der Hauptparameter von Empfehlungssystemen – aber nur für Online-Plattformen (z. B. Marktplätze mit Drittanbietern), und Klein- und Kleinstunternehmen sind ausgenommen (Art. 19). Ein Shop, der nur eigene Ware verkauft, ist keine Plattform [5].
- Personalisierte Preise: Wird ein Preis auf Grundlage automatisierter Entscheidungen personalisiert, musst du darauf hinweisen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. ea RL 2011/83/EU). Für reine dynamische Preise ohne Personalisierung gilt das nicht [6].
- 30-Tage-Tiefstpreis: gilt bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung, nicht wegen dynamischer Preise an sich [6].
10. Checkliste für Online-Shops
Bestandsaufnahme
☐ Alle KI-Anwendungen auflisten (Chatbot, Text- und Bildgenerierung, Empfehlungen, Preise, Zahlungsarten)
☐ Je Anwendung klären: Bin ich Anbieter oder Betreiber?
☐ Externe KI-Anbieter dokumentieren
Seit 2. Februar 2025
☐ KI-Kompetenz fördern: Einweisung + interne KI-Regel
Seit 2. August 2026
☐ Chatbot: erscheint der KI-Hinweis beim ersten Kontakt?
☐ KI-Produktbilder durchgehen: Täuschen sie über das Produkt? → sichtbar kennzeichnen
☐ KI-Texte mit Aussagen zu Gesundheit, Sicherheit oder Nachhaltigkeit prüfen
Außerhalb des AI Act
☐ Personalisierte Preise? → Hinweis an der Preisangabe
☐ Preisermäßigungen mit 30-Tage-Tiefstpreis
☐ Marktplatz mit Drittanbietern? → DSA prüfen
11. Fristen und Zeitplan
Der AI Act gilt stufenweise. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 (Amtsblatt vom 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026) hat einige Termine verschoben [2]:
| Datum | Was gilt | Für Händler |
|---|---|---|
| 02.02.2025 | Verbotene Praktiken; KI-Kompetenz (Art. 4) | KI-Kompetenz betrifft dich direkt |
| 02.08.2025 | Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck | betrifft OpenAI, Google & Co. |
| 02.08.2026 | Transparenzpflichten Art. 50 | Chatbot-Hinweis, Deepfake-Kennzeichnung – gilt bereits |
| 02.12.2026 | Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2) bei Tools, die schon vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren; neue Verbote zu nicht einvernehmlichen intimen Inhalten | nur Tool-Anbieter; deine Deepfake-Kennzeichnung gilt ohne Übergangsfrist |
| 02.12.2027 | Hochrisiko-Pflichten Anhang III (u. a. Bonitätsprüfung) | BNPL – Pflichten beim Kreditgeber |
| 02.08.2028 | Hochrisiko-Pflichten Anhang I (Produktsicherheit) | meist nicht relevant |
Zur Umsetzung hat die Kommission am 10.06.2026 einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Markierung und Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht (Abschnitt 2 richtet sich an Betreiber) und am 20.07.2026 Leitlinien zu Art. 50 [3][4][7].
12. Bußgelder
Verstöße gegen Art. 50 können mit bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4). Für KMU gilt der jeweils niedrigere Betrag (Abs. 6), seit dem Omnibus auch für kleine Midcaps (Abs. 6a) [1][2]. Die konkreten Sanktionsregeln legen die Mitgliedstaaten fest.
Fazit
Für Shops, die fertige KI-Tools nutzen, ist der AI Act kleiner als sein Ruf: KI-Kompetenz fördern, täuschende Produktbilder kennzeichnen, den Chatbot-Hinweis prüfen. Vieles, was oft als AI-Act-Pflicht verkauft wird – Kennzeichnung jedes KI-Texts, C2PA-Metadaten durch den Händler, Dokumentation von Empfehlungsalgorithmen –, steht so nicht in der Verordnung. Einen breiteren Überblick gibt die AI-Act-Checkliste für KMU.
Änderungen: 04.10.2026 – Artikel gegen Verordnungstext, Digital-Omnibus (EU) 2026/1744 und Kommissions-Leitlinien C(2026) 5054 geprüft und korrigiert. Frühere Fassung nannte fälschlich eine Kennzeichnungspflicht für alle KI-Produkttexte, eine maschinenlesbare Markierungspflicht (C2PA) für Händler sowie AI-Act-Pflichten für Produktempfehlungen und dynamische Preise. Ergänzt: Rollen Anbieter/Betreiber, KI-Kompetenz (Art. 4), Deepfake-Abgrenzung bei Produktbildern.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), insb. Art. 3, 4, 50, 99, Anhang III. eur-lex.europa.eu
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), ABl. L vom 24.07.2026. eur-lex.europa.eu
- EU-Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50, C(2026) 5054 final, 20.07.2026. digital-strategy.ec.europa.eu
- EU-Kommission: FAQ zu Art. 50 (Stand 24.07.2026). digital-strategy.ec.europa.eu
- Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act), Art. 19, 27. eur-lex.europa.eu
- Richtlinie (EU) 2019/2161 (Omnibus-Richtlinie), Preisermäßigung und personalisierte Preise. eur-lex.europa.eu
- EU-Kommission: Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte (10.06.2026). digital-strategy.ec.europa.eu
Varel. Kein Programmierer, keine Agentur, kein Auftrag dahinter. Was hier steht, stammt aus eigener Praxis — nicht aus Fachliteratur übernommen. LinkedIn