EU AI Act Article 50: Transparenzpflicht für KI einfach erklärt

Aktualisiert: 27. September 2026 · Lesezeit: 14 Minuten

Update 27.09.2026: Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 (Amtsblatt 24.07.2026) hat die Hochrisiko-Fristen verschoben: Anhang III gilt ab 2. Dezember 2027, Anhang I ab 2. August 2028. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026. Der Omnibus ändert bei Art. 50 nur Abs. 7 und gibt Anbietern für die maschinenlesbare Markierung (Abs. 2) bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, Zeit bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4 neu). Dieser Beitrag ist entsprechend angepasst.

Auf einen Blick: Article 50 ist der zentrale Transparenz-Paragraf des EU AI Act. Er verpflichtet Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme, Menschen über KI-Interaktionen zu informieren und KI-generierte Inhalte zu kennzeichnen. Die Pflichten gelten seit dem 2. August 2026. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für KMU gilt der niedrigere. Dieser Artikel erklärt, was Article 50 konkret fordert, wen er betrifft und was du jetzt tun musst.

Was ist Article 50 des EU AI Act?

Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ist das weltweit erste umfassende KI-Gesetz. Innerhalb dieser Verordnung ist Article 50 der Paragraf, der sich ausschließlich mit Transparenzpflichten befasst [1].

Die Kernaussage: Wer KI-Systeme entwickelt oder einsetzt, muss dafür sorgen, dass Menschen wissen, wann sie mit einer KI interagieren — und wann Inhalte von einer KI erzeugt wurden.

Das klingt simpel, hat aber weitreichende Konsequenzen. Denn Article 50 betrifft nicht nur Chatbots wie ChatGPT oder Claude. Er gilt für jedes System, das:

  • direkt mit Menschen interagiert (Chatbots, Sprachassistenten, KI-Telefonsysteme)
  • Texte, Bilder, Audio oder Video erzeugt (generative KI)
  • Emotionen erkennt oder Menschen in biometrische Kategorien einteilt
  • Deepfakes oder synthetische Medien erzeugt

Article 50 steht im Kapitel IV des AI Act — dem Abschnitt über „Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme“. Er ist damit Teil der Pflichten, die unabhängig von der Risikoeinstufung gelten. Selbst wenn dein KI-System nicht als Hochrisiko eingestuft wird, musst du Article 50 trotzdem einhalten [2].

Wichtig: Article 50 gilt für alle KI-Systeme, die mit Menschen interagieren oder Inhalte erzeugen — unabhängig von der Risikostufe. Das unterscheidet ihn von den meisten anderen Pflichten des AI Act, die nur für Hochrisiko-Systeme gelten.

Was fordert Article 50 konkret?

Article 50 enthält sieben Absätze: vier davon begründen Pflichten (Abs. 1–4), Abs. 5 regelt die Form der Information, Abs. 6 das Verhältnis zu anderen Pflichten und Abs. 7 Praxisleitfäden der Kommission. Hier die vier Kernanforderungen im Detail:

1. Kennzeichnung von KI-Interaktionen (Art. 50 Abs. 1)

Wenn ein KI-System direkt mit Menschen interagiert, müssen die Anbieter sicherstellen, dass die betroffene Person darüber informiert wird, dass sie mit einer KI interagiert. Das gilt zum Beispiel für:

  • Chatbots auf Webseiten — müssen klar als KI erkennbar sein
  • KI-Telefonsysteme — der Anrufer muss wissen, dass er mit einer KI spricht
  • Virtuelle Assistenten — müssen sich als KI identifizieren

Ausnahme: Die Information entfällt, wenn es aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts offensichtlich ist, dass sie mit einer KI interagiert. Wann das zutrifft, ist eine Einzelfallfrage — im Zweifel lieber kennzeichnen [3].

2. Maschinenlesbare Markierung von KI-Inhalten (Art. 50 Abs. 2)

Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen (Text, Bild, Audio, Video), müssen sicherstellen, dass die Outputs maschinenlesbar als KI-generiert gekennzeichnet werden. Das bedeutet konkret:

  • Wasserzeichen, Metadaten, kryptografische Herkunftsnachweise oder Fingerprints in Bildern, Videos und Audio (z. B. Content Credentials nach C2PA als Herkunftsnachweis — gesetzlich nicht vorgeschrieben)
  • Metadaten in Textdokumenten und Audiodateien
  • Die Kennzeichnung muss robust sein — also nicht trivial entfernbar
  • Sie muss interoperabel sein — also systemübergreifend funktionieren

Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Standard vor; Erwägungsgrund 133 nennt Wasserzeichen, Metadaten, kryptografische Herkunftsnachweise und Fingerprints. Konkretisiert wird die Pflicht durch den freiwilligen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung (veröffentlicht am 10.06.2026) und die Leitlinien der Kommission zu Art. 50 vom 20.07.2026. Der C2PA-Standard (Coalition for Content Provenance and Authenticity) ist ein verbreiteter Industriestandard für Herkunftsnachweise, aber nicht gesetzlich vorgegeben [4].

3. Offenlegung von Deepfakes (Art. 50 Abs. 4)

Betreiber (also Unternehmen, die KI-Systeme beruflich einsetzen), die mit einem KI-System Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Ein Deepfake ist ein KI-Inhalt, der existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheint (Art. 3 Nr. 60). Zusätzlich müssen Betreiber KI-generierte Texte offenlegen, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren — außer der Text wurde menschlich geprüft bzw. redaktionell kontrolliert und jemand trägt die redaktionelle Verantwortung. Das betrifft zum Beispiel:

  • Bilder, die existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken
  • Videos, in denen Personen Dinge sagen oder tun, die sie nie gesagt oder getan haben
  • Audio-Inhalte mit geklonten Stimmen

Die Offenlegung muss klar und eindeutig erfolgen — spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition und barrierefrei (Art. 50 Abs. 5). Ein versteckter Disclaimer im Kleingedruckten reicht nicht [5].

Ausnahmen: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werks, beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, ohne die Darstellung oder den Genuss des Werks zu beeinträchtigen. Eine Ausnahme für wissenschaftliche Forschung enthält Abs. 4 nicht; ausgenommen sind gesetzlich zugelassene Verwendungen zur Strafverfolgung.

4. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3)

Wer als Betreiber KI-Systeme einsetzt, die Emotionen erkennen oder Menschen in biometrische Kategorien einteilen (z. B. nach Geschlecht oder Alter), muss die betroffenen Personen über den Betrieb des Systems informieren und die Daten DSGVO-konform verarbeiten. Achtung: Biometrische Kategorisierung, die auf Rasse, politische Einstellung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, Sexualleben oder sexuelle Ausrichtung schließt, ist seit 02.02.2025 verboten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. g).

Das ist besonders relevant für:

  • Personalauswahl — Achtung: Emotionserkennung in Bewerbungsgesprächen ist nicht nur kennzeichnungspflichtig, sondern seit 2. Februar 2025 verboten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f; Ausnahme nur aus medizinischen oder Sicherheitsgründen)
  • Werbung, die auf erkannten Emotionen basiert
  • Sicherheitssysteme mit biometrischer Kategorisierung

Merke: Die vier Säulen von Article 50 sind: (1) KI-Interaktionen kennzeichnen, (2) KI-Inhalte maschinenlesbar markieren, (3) Deepfakes offenlegen, (4) Emotionserkennung transparent machen.

Wen betrifft Article 50?

Article 50 kennt zwei Rollen mit Pflichten — Anbieter und Betreiber. Wer KI rein privat und nicht beruflich nutzt, hat keine Pflichten aus Art. 50:

Rolle Wer ist das? Hauptpflichten nach Art. 50
Anbieter (Provider) Entwickler und Vertreiber von KI-Systemen (z. B. OpenAI, Anthropic, Mistral, aber auch KMU, die eigene KI-Tools bauen) KI-Interaktionen erkennbar machen (Abs. 1), maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Outputs einbauen (Abs. 2)
Betreiber (Deployer) Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen (z. B. ein Online-Shop mit KI-Chatbot, eine Agentur mit KI-Texterstellung) Deepfakes offenlegen und KI-Texte zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses ohne redaktionelle Kontrolle und Verantwortung offenlegen (Abs. 4); Betroffene über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung informieren (Abs. 3)
Nutzer (User) Privatpersonen, die KI ausschließlich für persönliche, nicht berufliche Zwecke nutzen Keine Pflichten aus Art. 50, solange die Nutzung rein persönlich und nicht beruflich ist. Wer ein KI-System beruflich unter eigener Verantwortung verwendet, ist Betreiber (Art. 3 Nr. 4).

Praktisches Beispiel: Ein KMU mit KI-Chatbot

Du betreibst einen Online-Shop und setzt einen KI-Chatbot für den Kundenservice ein, den du bei einem Dienstleister einkaufst. In diesem Fall bist du Betreiber (Deployer). Der Chatbot-Hersteller (z. B. Intercom oder Tidio) ist der Anbieter (Provider). Baust du den Bot selbst (z. B. auf einer GPT-API) und nimmst ihn unter eigenem Namen in Betrieb, bist du selbst Anbieter.

Deine Pflichten als Betreiber:

  • Prüfen, ob der Chatbot sich als KI zu erkennen gibt — rechtlich ist das Pflicht des Anbieters (Abs. 1), du bindest ihn aber auf deiner Website ein
  • Prüfen, ob du Emotionserkennung nutzt oder Deepfakes bzw. KI-Texte zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses veröffentlichst — nur dann treffen dich als Betreiber eigene Pflichten (Abs. 3, 4)
  • Optional: kurz festhalten, welche Maßnahmen du getroffen hast — Art. 50 verlangt keine Dokumentation, eine Notiz erleichtert aber Rückfragen der Aufsicht

Pflichten des Anbieters:

  • Den Chatbot so bauen, dass die KI-Interaktion erkennbar ist
  • Technische Mittel zur Kennzeichnung bereitstellen

Fristen und Zeitplan

Der AI Act wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt veröffentlicht, trat am 1. August 2024 in Kraft und gilt stufenweise. Für Article 50 gilt folgender Zeitplan [6]:

Datum Was passiert?
1. August 2024 AI Act tritt in Kraft (20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Juli 2024)
2. Februar 2025 Verbote (Kapitel II) gelten — z. B. Social Scoring, manipulative KI
2. August 2025 Pflichten für General-Purpose AI (GPAI) gelten — z. B. für Foundation Models wie GPT, Claude, Llama
2. August 2026 Article 50 Transparenzpflichten gelten — Kennzeichnung, Deepfakes, Emotionserkennung
2. Dezember 2026 Ende der Übergangsfrist für maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2) bei generativen KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren
2. Dezember 2027 Hochrisiko-KI-Pflichten (Kapitel III, Anhang III) – verschoben durch Digital-Omnibus
2. August 2028 Hochrisiko-KI in regulierten Produkten (Anhang I)

Stand heute: Article 50 gilt seit dem 2. August 2026. Wenn du KI-Systeme einsetzt oder anbietest und noch nicht umgesetzt hast, solltest du das jetzt nachholen. „Wir wussten nicht, dass es gilt“ ist keine Ausrede — die Verordnung wurde 2024 veröffentlicht.

Strafen bei Verstößen

Der AI Act sieht ein dreistufiges Bußgeld-System vor. Für Verstöße gegen Article 50 gilt die mittlere Stufe [7]:

Verstoß-Kategorie Maximale Strafe
Verbotene KI-Praktiken (Art. 5) 35 Mio. EUR oder 7 % Jahresumsatz
Transparenzpflichten (Art. 50) 15 Mio. EUR oder 3 % Jahresumsatz
Falsche Angaben an Behörden 7,5 Mio. EUR oder 1 % Jahresumsatz

Für KMU und Start-ups gilt jeweils der niedrigere der beiden Beträge (Art. 99 Abs. 6), seit dem Digital-Omnibus ebenso für kleine Midcaps (Abs. 6a). Die Sanktionsvorschriften im Einzelnen legen die Mitgliedstaaten fest (Abs. 1); die genannten Beträge sind Obergrenzen.

Die Durchsetzung erfolgt durch nationale Marktüberwachungsbehörden. In Deutschland ist das seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur – an diesem Tag trat das KI-Marktüberwachungsgesetz (KI-MIG) in Kraft (Pressemitteilung BNetzA) [8].

Checkliste: Was musst du tun?

Hier ist deine konkrete To-Do-Liste, abhängig von deiner Rolle. Arbeite sie Punkt für Punkt ab — die Pflichten gelten seit dem 2. August 2026.

Für Betreiber (Deployer) — z. B. Unternehmen, die KI einsetzen

  1. Inventar erstellen: Welche KI-Systeme setzt du ein? (Chatbots, Textgeneratoren, Bildgeneratoren, Analysetools)
  2. Rollen klären: Bist du Anbieter, Betreiber oder beides? Bei Eigenentwicklungen bist du oft beides
  3. KI-Interaktionen kennzeichnen: Prüfe, ob jeder Chatbot sich sichtbar als KI zu erkennen gibt, sofern das nicht offensichtlich ist. Rechtlich ist das Pflicht des Anbieters (Abs. 1) — bei Eigenentwicklungen also deine.
  4. KI-generierte Inhalte prüfen: Als Betreiber musst du nur Deepfakes (Bild, Ton, Video, das existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich echt wirkt) sowie KI-Texte zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses ohne redaktionelle Kontrolle und Verantwortung offenlegen. Werbung und Produktbeschreibungen fallen laut Kommissions-Leitlinien grundsätzlich nicht unter die Textpflicht (Vorbehalt: Aussagen zu Gesundheit, Sicherheit, Nachhaltigkeit).
  5. Deepfake-Policy: Wenn du synthetische Medien erstellst, brauchst du eine Offenlegungsstrategie
  6. Emotionserkennung prüfen: Setzt du Tools ein, die Emotionen analysieren? Falls ja: Nutzer informieren
  7. Anbieter-Check (optional): Lass dir von deinen KI-Anbietern erläutern, wie sie Art. 50 umsetzen — gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht.
  8. Dokumentation (optional): Art. 50 schreibt keine Dokumentation vor. Eine kurze Notiz, welche Maßnahmen du ergriffen hast, hilft aber bei Rückfragen der Aufsicht.

Für Anbieter (Provider) — z. B. KI-Entwickler und SaaS-Unternehmen

  1. KI-Identifikation einbauen: Dein System muss sich automatisch als KI zu erkennen geben
  2. Maschinenlesbare Kennzeichnung: Implementiere Wasserzeichen, Metadaten oder vergleichbare Techniken für synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben — ausgenommen Systeme, die nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung haben oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändern. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026.
  3. C2PA oder vergleichbaren Standard evaluieren: Das Gesetz schreibt keinen Standard vor; Orientierung geben der freiwillige Verhaltenskodex zur Kennzeichnung (10.06.2026) und die Art.-50-Leitlinien der Kommission (20.07.2026)
  4. Dokumentation für Betreiber: Stelle Anleitungen bereit, wie Betreiber die Transparenzpflichten einhalten
  5. Robustheit testen: Die Kennzeichnung darf nicht trivial zu entfernen sein
  6. Interoperabilität sicherstellen: Deine Kennzeichnung muss mit anderen Systemen kompatibel sein

Praxisbeispiele: Article 50 im Alltag

Beispiel 1: Online-Shop mit KI-Chatbot

Ein E-Commerce-Unternehmen setzt einen KI-gestützten Kundenservice-Chatbot ein. Nach Article 50 muss:

  • Der Chatbot sich bei Gesprächsbeginn als KI identifizieren (z. B. „Ich bin ein KI-Assistent von Shop XY“)
  • Die Information darf nicht erst im Impressum stehen — sie muss vor oder bei der Interaktion sichtbar sein
  • Empfehlung (keine ausdrückliche Pflicht aus Art. 50): Übergibt der Bot an einen menschlichen Mitarbeiter, das ebenfalls kenntlich machen

Beispiel 2: Marketing-Agentur erstellt KI-Bilder

Eine Agentur nutzt Midjourney oder DALL-E, um Produktbilder zu erstellen. Nach Article 50:

  • Die maschinenlesbare Markierung (Metadaten/Wasserzeichen) ist Pflicht des Tool-Anbieters (Abs. 2), nicht der Agentur
  • Sichtbar offenlegen muss der Betreiber nur, wenn ein Bild ein Deepfake ist: Zeigt es das echte Produkt besser oder anders, als es ist, gilt es laut Kommissions-Leitlinien als Deepfake. Echtes Produkt vor KI-Hintergrund, Freistellen oder Farbkorrektur sind kein Deepfake.
  • Kein Deepfake sind Motive, die keinen existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln

Beispiel 3: Content-Team nutzt KI-Texte

Ein Redaktionsteam nutzt GPT oder Claude, um Texte zu schreiben oder zu überarbeiten. Eine Offenlegungspflicht trifft den Betreiber nur bei Texten, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren — und auch dann nicht, wenn der Text menschlich geprüft bzw. redaktionell kontrolliert wurde und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt:

  • Vollständig KI-generierte Texte zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses ohne redaktionelle Kontrolle: müssen offengelegt werden. Werbe- und Produkttexte fallen laut Leitlinien grundsätzlich nicht darunter
  • KI-unterstützte Texte (Mensch schreibt, KI hilft): Wer redaktionell prüft und die Verantwortung trägt, muss nicht offenlegen. Details regeln die Leitlinien der Kommission zu Art. 50 vom 20.07.2026
  • Empfehlung: Im Zweifel kennzeichnen. Ein „mit KI-Unterstützung erstellt“-Hinweis schadet nie

Beispiel 4: Deepfake-Video für Social Media

Ein Creator erstellt ein Video, in dem eine prominente Person scheinbar spricht — erzeugt mit KI. Nach Article 50:

  • Das Video muss klar und deutlich als künstlich erzeugt markiert sein
  • Die Kennzeichnung muss bei der Erstveröffentlichung sichtbar sein (nicht nachträglich hinzugefügt)
  • Wer das Video nur teilt, setzt kein KI-System ein und ist insoweit nicht Betreiber nach Art. 50 Abs. 4; die Kennzeichnung beizubehalten ist trotzdem sinnvoll

Article 50 vs. DSGVO: Was ist der Unterschied?

Viele Unternehmen fragen sich: „Wir halten die DSGVO schon ein — reicht das nicht?“ Kurze Antwort: Nein.

Aspekt DSGVO Article 50 AI Act
Schützt Personenbezogene Daten Transparenz bei KI-Systemen
Gilt wenn Personenbezogene Daten verarbeitet werden KI mit Menschen interagiert oder Inhalte erzeugt
Kennzeichnung Datenschutzhinweis, Cookie-Banner KI-Kennzeichnung, Wasserzeichen, Deepfake-Label
Max. Strafe 20 Mio. EUR / 4 % Umsatz 15 Mio. EUR / 3 % Umsatz
Gilt seit Mai 2018 August 2026

Wichtig: Beide Verordnungen können gleichzeitig gelten. Wenn dein KI-Chatbot personenbezogene Daten verarbeitet, brauchst du beides — DSGVO-Konformität und AI-Act-Transparenz. Die eine ersetzt die andere nicht [9].

Tools für die Umsetzung

Die gute Nachricht: Du musst Article 50 nicht komplett manuell umsetzen. Es gibt Tools, die helfen:

Kennzeichnung auf Webseiten

Für die KI-Kennzeichnung auf Webseiten gibt es verschiedene Ansätze:

  • HTML-Metadaten: Eigene Meta-Tags für KI-generierte Inhalte
  • Schema.org-Markup: Structured Data, das KI-Herkunft maschinenlesbar macht
  • Sichtbare Labels: Badges oder Hinweistexte im Content

Mein eigenes Open-Source-Projekt NeuralFlow (npm-Package @neuralflow/ai-act, MIT-Lizenz) erzeugt KI-Hinweise als HTML-Snippets und JSON-LD-Markup, die du in deine Webseite einbinden kannst. Wichtig: Damit erfüllst du als Website-Betreiber keine gesetzliche Pflicht — die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 trifft die Anbieter der KI-Systeme. Es ist ein freiwilliges Transparenzsignal und ersetzt keine Rechtsberatung [10].

Wasserzeichen für Bilder und Video

  • C2PA (Content Credentials): Offener Standard von Adobe, Microsoft und anderen. Einige KI-Tools (z. B. Adobe Firefly, DALL-E) integrieren ihn bereits
  • Google SynthID: Wasserzeichen-Technologie für KI-generierte Bilder
  • IPTC-Metadaten: Standardisierte Bild-Metadaten, die KI-Herkunft dokumentieren

Compliance-Checks

Nutze die AI Act Checkliste für KMU, um systematisch zu prüfen, ob du alle Pflichten einhältst. Der Compliance-Check auf mylurch.com gibt dir einen schnellen Überblick über deinen Status.

Häufige Fragen zu Article 50

Was ist Article 50 des EU AI Act?

Article 50 ist der zentrale Transparenz-Paragraf der EU-KI-Verordnung (Regulation (EU) 2024/1689). Er verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Nutzer darüber zu informieren, dass sie mit einer KI interagieren — und KI-generierte Inhalte als solche zu kennzeichnen. Er steht in Kapitel IV und gilt unabhängig von der Risikoeinstufung des KI-Systems.

Wen betrifft Article 50?

Article 50 betrifft zwei Gruppen: KI-Anbieter (Provider), die KI-Systeme entwickeln und unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, und Betreiber (Deployer), die KI-Systeme beruflich einsetzen. Wer KI rein privat nutzt, hat keine Pflichten aus Art. 50. Die Pflichten hängen von der Rolle und der Art des Systems ab, nicht von der Risikostufe.

Ab wann gilt Article 50?

Article 50 gilt seit dem 2. August 2026. Ausnahme: Für die maschinenlesbare Markierung (Abs. 2) haben Anbieter von Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, Zeit bis 2. Dezember 2026. Der AI Act trat am 1. August 2024 in Kraft und wird stufenweise wirksam. Die Transparenzpflichten folgen auf die Verbote und die KI-Kompetenzpflicht (Februar 2025) sowie die GPAI-Pflichten (August 2025).

Was muss ich als Unternehmen konkret tun?

Das hängt von deiner Rolle ab. Als Anbieter: (1) KI-Interaktionen erkennbar machen, (2) synthetische Outputs maschinenlesbar markieren. Als Betreiber: (3) Deepfakes und KI-Texte zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses ohne redaktionelle Kontrolle offenlegen, (4) Betroffene über Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung informieren. Für beide gilt außerdem Art. 4 (KI-Kompetenz). Starte mit einem KI-Inventar und arbeite die Checkliste oben ab.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Article 50?

Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten drohen Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups (seit dem Digital-Omnibus auch kleine Midcaps) gilt der niedrigere der beiden Beträge (Art. 99 Abs. 6, 6a).

Gilt Article 50 auch für Open-Source-KI?

Ja, grundsätzlich schon. Open-Source-Modelle sind von einigen Pflichten des AI Act befreit (insbesondere bei den GPAI-Pflichten), aber die Transparenzpflichten nach Article 50 gelten auch für sie — insbesondere die Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten und die Offenlegung von Deepfakes.

Was ist der Unterschied zwischen Article 50 und der DSGVO?

Die DSGVO schützt personenbezogene Daten, Article 50 regelt Transparenz bei KI-Systemen. Beide können gleichzeitig gelten: Wenn ein KI-System personenbezogene Daten verarbeitet, musst du sowohl DSGVO als auch AI Act einhalten. Article 50 geht über Datenschutz hinaus und fordert Kennzeichnung auch bei nicht-personenbezogenen Inhalten.

Quellen

[1] Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung / AI Act), Amtsblatt der Europäischen Union, L 2024/1689.

[2] EU AI Act, Kapitel IV — Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme, Artikel 50.

[3] EU AI Act, Artikel 50 Absatz 1 — Pflichten bei KI-Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren.

[4] C2PA (Coalition for Content Provenance and Authenticity), Content Credentials Technical Specification 2.1 vom 20.09.2024 (neuere Fassungen auf spec.c2pa.org), c2pa.org.

[5] EU AI Act, Artikel 50 Absatz 4 — Offenlegungspflichten bei Deepfakes und synthetischen Medien.

[6] EU AI Act, Artikel 113 — Inkrafttreten und Geltung, stufenweiser Zeitplan; Hochrisiko-Termine geändert durch Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 (2027/2028).

[7] EU AI Act, Artikel 99 — Geldbußen, dreistufiges System (35 Mio. / 15 Mio. / 7,5 Mio. EUR).

[8] EU AI Act, Artikel 70 — Benennung nationaler zuständiger Behörden durch die Mitgliedstaaten.

[9] EU AI Act, Erwägungsgrund 10 — Verhältnis zu bestehendem EU-Recht, insbesondere DSGVO.

[10] NeuralFlow (@neuralflow/ai-act) — Open-Source-npm-Package des Autors (MIT) für freiwillige KI-Hinweise auf Webseiten, npmjs.com/package/@neuralflow/ai-act.

Olaf Mergili

Über den Autor
Olaf Mergili

Varel. Kein Programmierer, keine Agentur, kein Auftrag dahinter. Was hier steht, stammt aus eigener Praxis — nicht aus Fachliteratur übernommen. LinkedIn

Änderungen: 04.10.2026 – gegen Art. 3, 5 und 50 der Verordnung, Kommissions-Leitlinien zu Art. 50 und zu verbotenen Praktiken, den Verhaltenskodex und den Digital-Omnibus geprüft. Korrigiert: Die frühere Fassung behandelte Art. 50 als Kennzeichnungspflicht für alle KI-Inhalte und alle Unternehmen; tatsächlich treffen Abs. 1 und 2 die Anbieter, Betreiber müssen Deepfakes, bestimmte KI-Texte sowie Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung offenlegen. Emotionserkennung im Bewerbungsverfahren ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f verboten, nicht nur kennzeichnungspflichtig. Außerdem: sieben statt sechs Absätze, Veröffentlichungs- und Inkrafttretensdatum, KMU-Bußgeldregel, Stand von Leitlinien und Verhaltenskodex, nicht existierende Ausnahmen entfernt, NeuralFlow als freiwilliges Eigenprojekt gekennzeichnet.

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